
Ab dem 1. April 2025 treten im Kanton Aargau neue gesetzliche Vorgaben in Kraft, die den Ersatz von Heizsystemen und Warmwasserbereitern betreffen. Zentraler Bestandteil ist ein neu eingeführtes, digitales Meldeverfahren. Dieser Artikel zeigt, was gemeldet werden muss, wie die Meldung funktioniert – und welche Vorteile die digitale Plattform EVEN dabei bietet.
Was muss gemeldet werden?
Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob eine Baubewilligung notwendig ist. Sie betrifft insbesondere folgende Massnahmen:
- Ersatz von Heizsystemen (z. B. Öl, Gas, Wärmepumpen)
- Ersatz oder Neueinbau von Wassererwärmern (z. B. Elektroboiler, Wärmepumpenboiler)
- Massnahmen, bei denen eine anerkannte Standardlösung zur Anwendung kommt
- Nachrüstungen im Bereich erneuerbarer Energie, wenn damit gesetzliche Mindestanforderungen erfüllt werden sollen
Digitale Abwicklung über EVEN – modern & effizient
Die gesamte Meldung erfolgt über die Online-Plattform EVEN (Energievollzug Energiegesetz):
🔗 www.energievollzug.ch/ag
Dort kann die zuständige Fachperson – z. B. Fachplaner, Energieberater oder die Eigentümerschaft selbst – die geplante Massnahme vollständig erfassen und die benötigten Unterlagen hochladen.
Vorteile der digitalen Lösung
- Zentrale Erfassung aller energetischen Massnahmen
- Transparente Kommunikation mit der Gemeinde – inkl. Rückfragen & Nachreichungen
- Eindeutige Dokumentation für Eigentümer und Fachbetriebe
- Schnellere Bearbeitung dank klarer Strukturen
- Langfristige Nachvollziehbarkeit, auch bei Eigentümerwechsel
Für EigentümerInnen bedeutet das
- Kein Papierkrieg
- Besserer Überblick über den Projektstatus
- Weniger Abstimmungsaufwand mit Fachpartnern und Behörden
Welche Unterlagen werden benötigt? (je nach Massnahme unterschiedlich)
- Angaben zur Liegenschaft
- Beschreibung der geplanten Massnahme
- Angabe des gewählten Heizsystems
- Falls notwendig:
- GEAK-Bericht (bei fossilen Heizsystemen)
- Wirtschaftlichkeitsnachweis
- Nachweis einer anerkannten Standardlösung
- Unterschrift der Eigentümerschaft
- Liste nicht abschliessend
Wann muss gemeldet werden?
Die Meldung muss vor Baubeginn erfolgen.
Wichtig: Die Arbeiten dürfen erst nach Prüfung und – falls erforderlich – Genehmigung durch die Gemeinde starten.
Was passiert nach der Meldung?
- Die Gemeinde prüft die Eingaben und fordert ggf. Ergänzungen an.
- Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt eine Bestätigung oder Rückmeldung.
- Danach kann die Massnahme umgesetzt werden.
- Abschliessend ist eine Schlussmeldung über die Plattform erforderlich.
Fazit
Das neue Meldeverfahren bringt mehr Klarheit und Kontrolle bei energetischen Umbauten – und die digitale Plattform EVEN macht die Umsetzung effizient und nachvollziehbar.
Tipp: EigentümerInnen sollten gemeinsam mit dem Fachplaner, Installateur oder Energieberater frühzeitig planen. So bleibt genügend Zeit für GEAK, Förderabklärungen und die korrekte Meldung vor Baubeginn.
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