
Das müssen Liegenschaftsbesitzer jetzt wissen: Ab dem 1. April 2025 gelten im Kanton Aargau neue gesetzliche Vorgaben für den Ersatz von Heizsystemen. Das revidierte Energiegesetz soll zur Reduktion von CO₂-Emissionen beitragen und fördert den Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudebereich.
LiegenschaftsbesitzerInnen sind direkt von diesen Änderungen betroffen – insbesondere beim Austausch von fossilen Heizsystemen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen:
1. Meldepflicht vor Baubeginn
Neu ist: Jeder Heizungsersatz muss vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Gemeinde gemeldet werden. Diese Meldung erfolgt ausschliesslich digital über die kantonale Plattform EVEN.
2. Vorrang für erneuerbare Energien
Beim Ersatz bestehender Heizsysteme sind erneuerbare Lösungen zu bevorzugen. Dazu gehören beispielsweise:
- Wärmepumpen (Luft/Wasser, Sole/Wasser oder Wasser/Wasser)
- Holzheizungen
- der Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz mit regenerativer Energieversorgung
Diese Systeme erfüllen die Anforderungen des neuen Energiegesetzes automatisch – ohne zusätzliche Nachweise.
3. Fossile Heizungen nur unter strengen Bedingungen
Der Einbau oder Ersatz von Heizsystemen mit fossilen Brennstoffen (z. B. Öl oder Gas) ist nur in Ausnahmefällen zulässig – nämlich dann, wenn:
- ein Wirtschaftlichkeitsnachweis belegt, dass erneuerbare Alternativen unverhältnismässig teuer wären, und
- das Gebäude mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse D gemäss GEAK (Gebäudeenergieausweis der Kantone) erreicht.
Ohne Erfüllung beider Bedingungen ist der Einsatz fossiler Systeme künftig nicht mehr erlaubt.
4. Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energie
Falls fossile Heizsysteme zum Einsatz kommen, muss mindestens 10 % des Energiebedarfs durch erneuerbare Energie gedeckt werden. Zur Vereinfachung wurden 12 anerkannte Standardlösungen definiert:
Übersicht der Standardlösungen (SL1–SL12)
- SL1: Thermische Solaranlage
- SL2: Holzfeuerungen
- SL3: Elektrisch betriebene Wärmepumpe (Heizung & Warmwasser)
- SL4: Mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe
- SL5: Anschluss an ein Fern-/Nahwärmenetz
- SL6: Wärmekraftkopplung (KWK)
- SL7: Warmwasser-Wärmepumpenboiler mit Photovoltaik
- SL8: Fensterersatz entlang der thermischen Gebäudehülle
- SL9: Wärmedämmung von Fassade und/oder Dach
- SL10: Erneuerbarer Grundlast-Wärmeerzeuger + fossiler Spitzenlastkessel
- SL11: Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)
- SL12: Biogaslösung (mind. 20 % Biogasanteil)
Diese Lösungen gelten als rechtskonform und ermöglichen die unkomplizierte Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben.
5. Sonderregelungen bei Härtefällen
Für EigentümerInnen mit besonderen finanziellen oder persönlichen Umständen besteht die Möglichkeit, bei ihrer Gemeinde eine Ausnahmebewilligung zu beantragen.
Diese Regelung soll sicherstellen, dass niemand gezwungen wird, seine Liegenschaft aufgrund der neuen energetischen Anforderungen zu verkaufen.
Fazit
Das neue Energiegesetz bringt mehr Verantwortung – aber auch klare eine Orientierung und Förderung von Nachhaltigkeit. LiegenschaftsbesitzerInnen sollten sich frühzeitig informieren, ihre Optionen prüfen und idealerweise durch Fachbetriebe beraten lassen.
In 5 Schritten zur neuen Heizung (ab 2025)
1. Beratung einholen
Kontaktieren Sie frühzeitig einen Fachbetrieb oder Energieberater.
2. System wählen
Erneuerbare Energien werden bevorzugt – fossile Systeme nur mit Auflagen erlaubt (GEAK D + Wirtschaftlichkeitsnachweis).
3. Erneuerbare Energie integrieren
Mind. 10 % des Energiebedarfs müssen aus erneuerbaren Quellen stammen (siehe Liste SL1-SL12).
4. Meldung einreichen
Heizungsersatz muss vor Baubeginn über die Plattform EVEN gemeldet werden.
5. Einbau & Abschluss
Nach Freigabe durch die Gemeinde kann die neue Anlage eingebaut werden – inklusive Abschlussmeldung.
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