1 April 2025

Neues Energiegesetz Aargau

Am 1. April 2025 tritt im Kanton Aargau das revidierte Energiegesetz (EnergieG) zusammen mit der dazugehörigen Energieverordnung (EnergieV) in Kraft. Diese Revision passt die gesetzlichen Grundlagen an den aktuellen Stand der Technik an und unterstützt das langfristige Ziel, bis 2050 Netto-Null Treibhausgasemissionen zu erreichen. 


Wichtige Änderungen im Überblick:

  • Heizungsersatz: Beim Austausch einer fossilen Heizung ist es weiterhin möglich, eine gleichartige Heizung einzubauen, sofern mittels vereinfachtem Kostennachweis belegt wird, dass die fossile Variante wirtschaftlicher ist als eine Alternative mit erneuerbaren Energien. Bei Minergie-Gebäuden oder solchen mit der Gesamtenergieeffizienzklasse D gemäss GEAK kann ebenfalls eine fossile Heizung installiert werden. In allen anderen Fällen muss ein Anteil von mindestens zehn Prozent erneuerbarer Energie eingesetzt werden. Hierfür stehen elf Standardlösungen zur Verfügung; zusätzlich gibt es eine zwölfte Standardlösung für Gasheizungen mit einem Anteil von zwanzig Prozent Biogas. 


  • Ersatz von Elektro-Wassererwärmern: Beim Neueinbau oder Ersatz eines Elektro-Wassererwärmers in Wohnbauten darf die Wassererwärmung nicht mehr ausschliesslich direktelektrisch erfolgen. Stattdessen sind umweltfreundlichere Alternativen wie Wärmepumpenboiler erforderlich. 


  • Meldepflicht und digitales Verfahren: Für den Ersatz von Heizungen und Elektro-Wassererwärmern wird eine Meldepflicht eingeführt. Diese Massnahmen müssen der Gemeinde vor Baubeginn gemeldet werden. Zur Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens wird eine neue digitale Plattform für den Energievollzug geschaffen, die eine vollständig digitale Abwicklung der energetischen Nachweise ermöglicht. 


  • Härtefallregelungen: Die Gemeinden haben die Möglichkeit, in Fällen finanzieller Härte oder ausserordentlicher Verhältnisse Befreiungen von den genannten Anforderungen zu gewähren. Dies soll sicherstellen, dass Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer aufgrund eines Heizungsersatzes nicht gezwungen sind, ihre Liegenschaft aus finanziellen Gründen zu veräussern. 


Für Baugesuche, die bis zum 31. März 2025 eingereicht werden oder noch hängig sind, gilt das bisherige Recht. Ab dem 1. April 2025 eingereichte Gesuche müssen die neuen Anforderungen erfüllen. 


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